Die Corona-Pandemie hat eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen aufgeworfen, die auch heute noch die Arbeitsgerichte beschäftigen. In einem kürzlich veröffentlichten Beitrag widmen sich Madlen Wolter zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2024, die eine dieser durch die Pandemie aufgeworfenen Rechtsfragen behandelten. Dabei wurde die Frage erörtert, ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EFZG haben, wenn sie sich aufgrund einer symptomlosen SARS-CoV-2-Infektion in eine behördlich angeordnete Quarantäne begeben mussten, ohne jedoch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Madlen Wolter beleuchten in ihrer Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen insbesondere das Vorliegen des Erfordernisses einer Monokausalität im Kontext der krankheitsbedingten rechtlichen Arbeitsunfähigkeit.
Madlen Wolter, Quarantäne bei symptomloser Corona-Infektion als krankheitsbedingte rechtliche Arbeitsunfähigkeit, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2024, 1688 - 1691.
In der neuen Ausgabe der ZJS besprechen Matteo Fornasier und Linda Mae Roßmann unter dem Titel „Ein Haus im Grünen“ eine dreistündige Zwischenprüfungsklausur, die im Wintersemester 2023/2024 an der Ruhr-Universität Bochum gestellt wurde.
Im Fokus stehen zentrale Fragen des Schuld- und Sachenrechts: die Prüfung der Wirksamkeit von AGB-Klauseln im Mietrecht – insbesondere Schönheitsreparaturklauseln – sowie die Herausgabe von Nutzungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
Matteo Fornasier und Linda Mae Roßmann, Zwischenprüfungsklausur im Zivilrecht: „Ein Haus im Grünen“, Zeitschrift für das Juristische Studium 2024, 1163 - 1178.
Das deutsche Arbeitsrecht basierte traditionell auf einem binären Geschlechterverständnis, welches lediglich die Differenzierungen "Mann" und "Frau" kannte. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 sowie der Einführung der Geschlechtsoption "divers" im Personenstandsregister erfolgte die rechtliche Berücksichtigung eines non-binären Geschlechterverständnisses. Doch wie beeinflusst die Einführung der dritten Geschlechtsoption „divers“ bestehende Regelungen für Betriebsratswahlen? Und welche rechtlichen und organisatorischen Anpassungen sind notwendig, um non-binäre Personen gleichberechtigt einzubeziehen?
Der Beitrag beleuchtet diese Fragen und setzt sich insbesondere mit den Auswirkungen auf die Erstellung von Wählerlisten sowie den Regelungen zur Bestimmung des Geschlechts in der Minderheit und der Verteilung der Minderheitssitze im Betriebsrat auseinander.
Madlen Wolter, Das dritte Geschlecht in Betriebsratswahlen, Recht der Arbeit 2024, 356 - 366.
Wie gestaltet sich der Schutz nichtbinärer Arbeitssuchender vor geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Stellenbesetzung? Welche Anforderungen muss der Arbeitgeber insbesondere bei der Formulierung der Stellenausschreibung sowie bei der Korrespondenz mit den Bewerberinnen und Bewerbern einhalten, um nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Personen zu verletzen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen?
Mit diesen Fragen hatte sich das BAG in einem jüngeren Verfahren zu befassen. In einem vor kurzem veröffentlichten Beitrag bespricht Matteo Fornasier die Entscheidung des BAG und geht der Frage nach, welche Folgen das demnächst in Kraft tretende Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag für den arbeitsrechtlichen Diskriminierungsschutz nichtbinärer Menschen mit sich bringt.
Matteo Fornasier, Schutz nichtbinärer Bewerber bei Stellenbesetzungen, BAG 23.11.2023 – 8 AZR 164/22, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts – Arbeitsrechtliche Praxis [AP] SGB IX 2018 § 165 Nr. 2.
Das von Ulrich Preis und Adam Sagan herausgegebene Handbuch zum Europäischen Arbeitsrecht ist soeben im Verlag Dr. Otto Schmidt in dritter Auflage erschienen. Der Band enthält eine Kommentierung von Matteo Fornasier zur Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) für das deutsche Arbeitsrecht.
Die Neuauflage der Kommentierung berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf dem Gebiet des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Aus deutscher Sicht sind hier insbesondere die jüngeren Entscheidungen des EGMR zum Tarifeinheitsgesetz sowie zum Beamtenstreikverbot von Interesse. Neu hinzugekommen ist ein Abschnitt zum Verbot der Sklaverei, der Zwangsarbeit und des Menschenhandels (Art. 4 EMRK). Der EGMR zieht diese Vorschrift der Konvention seit einiger Zeit heran, um vor allem Saisonarbeitskräfte sowie Einwanderer ohne legalen Aufenthaltsstatus wirksamer vor ausbeuterischen Beschäftigungsbedingungen zu schützen.
Matteo Fornasier, Europäische Menschenrechtskonvention, in: Ulrich Preis, Adam Sagan (Hg.), Europäisches Arbeitsrecht, Verlag Dr. Otto Schmidt, 3. Aufl. Köln 2024, 180 - 242.
Wie wird im Erbfall der überlebende Ehegatte des Erblassers am Nachlassvermögen beteiligt? Mit dieser Frage beschäftigen sich Matteo Fornasier und Paula Nolte in einem aktuellen Beitrag aus rechtsvergleichender Perspektive.
Die Autoren beleuchten zunächst länderübergreifende Regelungsmuster bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Ehegattenerbrechts. Anschließend wird anhand eines fiktiven Beispielsfalls die erbrechtliche Position des überlebenden Ehegatten in ausgewählten europäischen Rechtsordnungen untersucht. Dabei werden zahlreiche Gemeinsamkeiten, aber auch einige wichtige Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen erkennbar.
Matteo Fornasier und Paula Nolte, Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten in Europa - eine rechtsvergleichende Skizze, Juristische Ausbildung 2024, 335 - 346.
Durch die zunehmende Internationalisierung der Arbeitswelt stellen sich immer häufiger Fragen des internationalen Privatrechts auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Welchem Recht unterliegt das Arbeitsverhältnis, wenn Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vorübergehend oder dauerhaft ins Ausland versetzt werden? In welchem Land können sie ihre gesetzlichen und tarifvertraglichen Rechte gerichtlich durchsetzen? Ähnliche Fragen stellen sich auch bei mobilen Beschäftigten wie Fernfahrern, Pilotinnen und Seeleuten, die ihre Arbeitsleistung regelmäßig auf dem Territorium unterschiedlicher Länder erbringen.
Eine neu erschienene Kommentierung von Matteo Fornasier zum internationalen Arbeitsrecht beschäftigt sich vor allem mit kündigungsrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Arbeitsverhältnisse. Der Beitrag ist Teil des von Clemens Höpfner, Christian Picker und Felipe Temming herausgegebenen Beck-Online Großkommentars zum Kündigungsrecht.
Der nun veröffentlichte erste Teil der Kommentierung behandelt allgemeine Fragen des anwendbaren Rechts und der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit bei Kündigungsstreitigkeiten mit Auslandsberührung. In einer der nächsten Editionen sollen dann besondere Aspekte des internationalen Kündigungsrechts beleuchtet werden.
Matteo Fornasier, Kommentierung zum internationalen Kündigungsrecht (§ 1 KSchG Rn. 1432 - 1531), in: Clemens Höpfner, Christian Picker und Felipe Temming (Hg.), Beck-Online Großkommentar Kündigungsrecht, C.H. Beck, München 2024.
Am 5. April 2023 ist die europäische Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG) 30 Jahre alt geworden. Matteo Fornasier nimmt das Jubiläum zum Anlass, um die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu dieser für das europäische Privatrecht so zentralen Richtlinie nachzuzeichnen.
Wie Fornasier in seinem Aufsatz zeigt, hat die Richtlinie bislang kaum zur Harmonisierung des materiellen Vertragsrechts in den europäischen Mitgliedstaaten beitragen können. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der EuGH bislang davon Abstand genommen hat, einen einheitlichen europäischen Maßstab für die Inhaltskontrolle von AGB in Verbraucherverträgen zu entwickeln.
Jedoch hat die Richtlinie - im Rückblick recht unerwartet - einschneidende Folgen für das nationale Prozessrecht gehabt. Der EuGH hat nämlich zum besseren Schutz der Verbraucher eine Reihe prozeduraler Vorgaben für die Durchführung der Klauselkontrolle durch die mitgliedsstaatlichen Gerichte statuiert.
Fornasiers Beitrag geht außerdem auf Reformdiskussionen zur Richtlinie ein und setzt sich kritisch mit der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Folgen der Unwirksamkeit vorformulierter Klauseln für den Vertrag insgesamt auseinander
Matteo Fornasier, A Short Biography of the Unfair Contract Terms Directive on the Occasion of Its 30th Anniversary, European Review of Privat Law 2023, 1143 - 1174.
Nach zähem politischen Ringen ist am 1. Januar 2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Das Gesetz verpflichtet in Deutschland ansässige Unternehmen dazu, sich um einen verstärkten Menschenrechtsschutz in ihren globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten zu bemühen.
In einem neu erschienenen Kommentar zum Lieferkettensorgfaltspflichtenrecht erläutert Matteo Fornasier gemeinsam mit seinem Bochumer Kollegen Markus Kaltenborn eine der menschenrechtlichen Pflichten, für die Unternehmen Verantwortung tragen: das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG).
Matteo Fornasier, Markus Kaltenborn, Kommentierung zu § 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG (Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns), in: Markus Kaltenborn, Markus Krajewski, Giesela Rühl und Miriam Saage-Maaß (Hg.), Lieferkettensorgfaltspflichtenrecht, C.H. Beck, München 2023
In der ZJS 6/2023 erschien eine Entscheidungsbesprechung von Moritz Vomberg zum Urteil des BGH vom 27.04.2023 – VII ZR 144/22. In dieser Entscheidung befasste sich der BGH mit dem Vergütungsanspruch einer Hochzeitsfotografin trotz coronabedingter Verlegung des Hochzeitstermins. In seiner Besprechung widmet sich Moritz Vomberg insbesondere dem Vorrang der ergänzenden Vertragsauslegung und den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage in der zivilrechtlichen Prüfung.
Moritz Vomberg, Vergütung einer Hochzeitsfotografin trotz coronabedingter Verlegung des Hochzeitstermins – zum Vorrang der ergänzenden Vertragsauslegung und den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage in der zivilrechtlichen Prüfung, Besprechungsaufsatz zu BGH, Urt. v. 27.4.2023 – VII ZR 144/22, Zeitschrift für das Juristische Studium 2023, 1398 - 1406.